Leidenschaft braucht Energie

Die Bundesregierung hat die Strompreisbremse und Gaspreisbremse beschlossen, welche aus Bundesmitteln finanziert werden. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen. Für einen geordneten Ablauf und damit unsere Kunden in den Genuss der Entlastungen kommen, leitet die EVG alle notwendigen Schritte ein - wir kümmern uns.

Strompreisbremse (StromPBG)

Jahresverbrauch bis 30.000

Privathaushalten und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh funktioniert die Strompreisbremse wie folgt:

Für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose wird der Preis auf 40 ct/kWh (brutto) begrenzt.

Für jede darüber liegende Kilowattstunde gilt der festgelegte Arbeitspreis des Tarifs.

Die Preisbremse greift nur, sofern der vertragliche Arbeitspreis über den 40 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, gelten die günstigeren vertraglichen Konditionen.

Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.

Die entstandenen Mehrkosten aus den Monaten Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.

Stromverbrauch über 30.000 kWh

Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh greift folgende Entlastung:

Für 70 % des Verbrauchs wird der Preis auf 13 ct/kWh begrenzt vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer.

Für den Stromverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.

Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile (SLP) beliefert werden, liegt den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde.

Für Entnahmestellen, die über Registrierende Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.

Die entstandenen Mehrkosten aus den Monaten Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.

Gaspreisbremse (EWPBG)

Kleine und mittlere Unternehmen unter 1,5 GWh

Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs wird der Preis auf 12 ct/kWh (brutto) begrenzt.

Für jede darüber liegende Kilowattstunde gilt der festgelegte Arbeitspreis des Tarifs.

Die Preisbremse greift nur, sofern der vertragliche Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, gelten die günstigeren vertraglichen Konditionen.

Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. 

Die entstandenen Mehrkosten aus den Monaten Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 GWh

Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit RLM-Zähler und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 GWh greift ab Januar 2023.

Für 70 % des Verbrauchs wird der Preis auf 7 ct/kWh begrenzt vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer.

Für den Gasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.

Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Die entstandenen Mehrkosten aus den Monaten Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.

Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.

Gas- und Strompreisbremse Unternehmen müssen Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.

Gas Dezemberabschlag

Grundsätzliches

Anspruchsberechtigt

Sind die meisten EVG Gas-Kunden (Stichtag 01.12.2022).

SLP-Kunden

Unabhängig vom Jahresverbrauch.

Dezemberabschlag

Bei allen anspruchsberechtigten Kunden setzen wir den Lastschrifteinzug im Dezember 2022 aus. Die Finanzierung erfolgt aus Bundesmitteln.

RLM-Kunden

Bis 1.500 MWh Jahresverbrauch oder Gaslieferungen an Wohnungswirtschaft bzw. an soziale Einrichtungen. Mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 MWh müssen ihrem Erdgaslieferanten die Berechtigung in Textform bis zum 31.12.2022 mitteilen.

 

Keine Soforthilfe

Gaslieferungen für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sind von der Entlastung ausdrücklich ausgeschlossen.

Höhe des Entlastungsanspruches

SLP-Kunden

1/12 des Jahresverbrauchs zum am 1.12.2022 geltenden Preis. Berechnung des Jahresverbrauchs:

Entweder: Jahresverbrauch, den der Lieferant im September 2022 prognostiziert hat.

Oder: Die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach §24 GasNZV

RLM-Kunden

Bei RLM-Kunden besteht der Entlastungsanspruch nur dann, wenn der Jahresverbrauch unterhalb von 1.500 MWh liegt. Berechnung der Entlastung:

1/12 der gemessenen Netzentnahme in den Monaten 11/2021 bis 10/2022, bewertet zum am 1.12.2022 geltenden Preis.

Wenn Sie erst nach 11/2021 EVG-Kunde geworden sind, so wird ein Zwölftel des typischen Jahresverbrauchs zugrunde gelegt.

Energieeinsparungen

Die Bundesregierung und wir weisen daruf hin, dass Energieeinsparungen von zentraler Bedeutung sind in der aktuellen Situation. 

Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Sie erreichen uns telefonisch
Montag - Donnerstag, 8-17 Uhr
Freitag, 8-15 Uhr

EDEKA Versorgungsgesellschaft mbH
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